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Einspruchsfrist beim Strafbefehl richtig berechnen

Geprüft von den Rechtsanwälten von Spectre Legal. Stand: Oktober 2026.

Gegen einen Strafbefehl haben Sie zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Versäumen Sie die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Deshalb lohnt es sich, das Fristende genau zu kennen.

Wann die Frist beginnt

Die Frist beginnt mit der Zustellung. Strafbefehle werden meist mit Zustellungsurkunde im gelben Umschlag zugestellt. Treffen Sie der Zusteller nicht an, kann er das Schreiben in Ihren Briefkasten einlegen. Dann gilt es mit dem Einlegen als zugestellt, und der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag (§ 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 180 ZPO). Auf den Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich lesen, kommt es nicht an. Heben Sie den Umschlag deshalb unbedingt auf.

Wann die Frist endet

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag der Zustellung entspricht (§ 43 Abs. 1 StPO). Wurde der Strafbefehl an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist am Dienstag zwei Wochen später um 24 Uhr. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist, dass der Einspruch bis dahin beim Gericht eingeht.

Frist verpasst: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen, und der Einspruch ist innerhalb dieser Woche nachzuholen (§ 45 StPO). Die Hürden sind hoch. So entschuldigen etwa fehlende Deutschkenntnisse eine Fristversäumung nicht ohne Weiteres (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.06.2026, 12 Qs 42/26). Handeln Sie deshalb sofort, wenn Sie einen verspäteten Strafbefehl vorfinden.

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